Benjamin C. Wenzel
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Kurfürstendamm 216
10719 Berlin
Tel: 030 120 593 430
E-Mail: info@anwalt-wenzel.com
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Rechtsanwalt Benjamin Wenzel, Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz am Kudamm, vertritt Sie in Berlin und bundesweit im Bereich des Strafrechts; insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts und der Kinderpornografie.
Diese Rechtsmaterie erfordert einen besonders sensiblen Umgang. Die enormen Konsequenzen, die der bloße Vorwurf einer derartigen Tat hervorrufen kann, erfordern das unbedingte Einschalten eines Rechtsanwalts, um den Schaden und die Gefahr eines existenzbedrohenden Situation zu minimieren und letztendlich zu beseitigen.
Das strikte Vorgehen der Behörde hat zur Folge, dass es schnell zu Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen kommt. Vorher ist es Beschuldigten fast unmöglich, zu erfahren, ob gegen Sie wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften ermittelt wird.
Sollte die Polizei vor Ihrer Tür stehen und sie mit Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht konfrontieren bzw. mit dem Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften, dann haben Sie die Möglichkeit Rechtsanwalt Wenzel rund um die Uhr zu benachrichtigen..
Beim Vorwurf der Kinderpornografie sollte man schnell und entschieden handeln. Es drohen hohe Strafen und oft hat bereits der bloße Vorwurf erhebliche Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen.
Es drohen hohe Strafen. Eine gute Vorbereitung auf ein solches Verfahren ist unbedingt notwendig. Häufig steht Aussage gegen Aussage.
Treten Sie aus der Opferrolle heraus und nehmen Sie aktiv am Verfahren teil. Die Möglichkeit der Nebenklage ist nicht nur ein gutes Werkzeug zum Verarbeiten von Erfahrungen, es bereitet auch weitere Verfahren vor.
Wie sollten Sie sich verhalten, wenn sie sich einem Tatvorwurf aus dem Bereich der Kinderpornographie ausgesetzt sehen, einer Durchsuchung ausgeliefert sind oder inhaftiert
werden? Gerade im Falle von Durchsuchungen müssen sie sofort auf rechtlichen Beistand pochen, um für Waffengleichheit zwischen Ihnen und der Behörde zu sorgen.
Ein Anwalt bewahrt Sie auch davor, in Panik, ohne es besser zu wissen, Beweise zu vernichten und den Vorwurf gegen Sie zu bekräftigen.
Zudem erfordert der existenzielle Schaden des KiPo-Vorwurfs und aller Sachverhalte im Sexualstrafrecht ein schnelles und energisches Einschreiten, um im Idealfall die Hauptverhandlung zu vermeiden.
Zunächst sollten Sie immer umgehend einen Rechtsanwalt einschalten.
Gerade in den besonderen Situationen, der Durchsuchungen und Beschlagnahmungen, unterlaufen den Behörden gravierende Formfehler, deren Beanstandungen letztendlich Ihnen zu Gute kommt.
Bleiben Sie freundlich und ruhig und pochen Sie darauf, sofort einen Strafverteidiger einschalten zu können.
Handelt es sich um einen Vorwurf aus dem Bereich der Kinderpornographie sollten Sie die Daten auf einem Medium (USB-Stick, CD) sichern und den Cachespeicher leeren. Sich merken, wie und wo man diese Daten erlangt hat und dann unverzüglich einen Rechtsanwalt informieren.
§ 174 StGB - Missbrauch Schutzbefohlener
Umfasst sind Kinder bis sechzehn Jahren (Nr.1) und bis achtzehn Jahren (Nr.2), die in einem Obhutsverhältnis sind. Der Minderjährige wurde zum Zweck der Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut. Auch leibliche und Adoptivkinder sind erfasst. Derartige Obhutsverhältnisse müssen so ausgenutzt werden, dass sie den sexuellen Kontakt ermöglichen. Es muss also ein Täter-Opfer-Verhältnis im Sinne eines Obhutsverhältnisses vorliegen, dass zur Vornahme sexueller Handlungen jeglicher Art ausgenutzt wird.
Die strafrechtlich relevante Handlung ist die sexuelle Handlung an einem Schutzbefohlenen oder das Vornehmen einer solchen Handlung durch diesen. Eine sexuelle Handlung ist jede körperliche Berührung. Ferner zählen auch das Vornehmen sexueller Handlungen vor dem Schutzbefohlenen an der eigenen Person und das Bestimmen des Schutzbefohlenen zur Vornahme sexueller Handlungen.
Eine Handlung gem. § 174 I StGB kann eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren bedeuten. Eine Handlung nach Abs. 2 kann mit Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Haftstrafe bedacht werden.
Für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen durch die eigenhändige Ausführung sexueller Handlungen durch den Täter gem. § 174 I StGB sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Für die Variante des § 174 II StGB sieht das Strafgesetzbuch hingegen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Der Versuch ist strafbar, § 174 III StGB.
Handelt es sich jedoch bei einer Tat nur um geringes Unrecht, § 174 IV StGB, kann von einer Strafe abgesehen werden.
§ 174a StGB - Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder
Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
Im Kern kann auf die Ausführungen zu § 174 StGB verwiesen werden, da es wieder um die Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses geht.
Der Versuch ist strafbar. Der Strafrahmen beträgt zwischen drei Monaten und bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
§ 174b – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
Der Paragraph begründet eine eigenständige Strafbarkeit für sexuelle Handlungen durch einen Amtsträger, der an einem Strafverfahren gegen das Opfer oder ähnlichen Verfahren beteiligt ist und diese Stellung für eine sexuelle Handlung ausnutzt. Der Versuch ist strafbar. Der Strafrahmen beläuft sich auf drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
§ 174c - Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
Auch hier ist im Prinzip auf § 174 StGB zu verweisen. Die einzelnen Normen unterscheiden sich nur in den Anforderungen an das Verhältnis zwischen Täter und Opfer. Obhutsverhältnis, Abhängigkeitsverhältnis oder Betreuungsverhältnis, bei jedem Tatbestand muss gerade dieses Verhältnis ausgenutzt worden sein.
§ 176 StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern
Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird mit äußerst hohen Freiheitsstrafen geahndet. Dies wird durch die besondere Schutzwürdigkeit von Kinder begründet. Regelmäßig werden bei Verurteilungen lange Haftstrafen ausgesprochen. Neben die rechtlichen Konsequenzen treten noch erheblichen sozialen Folgen, wird eine solche Verurteilung öffentlich.
Schutzgegenstand ist die sexuelle Selbstbestimmung des Kindes.
Wie in den meisten Tatbeständen dieses Rechtsgebiets ist die sexuelle Handlung der entscheidende Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz. Im Vergleich zu den Strafen und den Konsequenzen, die schon eine Anklage zur Folge haben kann, werden an die sexuelle Handlung relativ niedrige Anforderungen gestellt. Dies fördert die Gefahr von Falschanzeigen. Deswegen wird ein Fachanwalt gerade auf die Diskussion dieses Merkmals hohen Wert legen.
Ein Kind im Sinne der Norm ist jede Person bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.Täter kann im Gegensatz zu den §§ 174-174c StGB jeder sein.
Abs. 1 bestraft die Vornahme sexueller Handlungen oder das Vornehmenlassen durch ein Kind.
Abs. 2 stellt das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen an einem Dritten oder das Bestimmen zum Vornehmenlassen von etwaigen Handlungen durch einen Dritten unter Strafe. Ein Bestimmen kann beispielsweise durch Versprechen, Zwang, Drohung, Täuschung, Belohnung oder sogar durch das Wecken von Neugier geschehen. Der Täter muss das Opfer bestimmt haben und die sexuelle Handlung muss zwischen dem Täter oder dem Dritten und dem Opfer vorgenommen
Abs. 4 umfasst z.B. das Anschauen einer solchen Handlung vor einem Bildschirm.
Die zweite Handlung erweitert den in Abs. 1 und 2 aufgestellten Schutz, indem das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme einer sexuellen Handlung bestraft wird, sofern dies nicht schon durch Abs. 1 oder 2 geschieht. Ein Beispiel hierfür ist das Fotografieren von entsprechend posierenden Kindern.
Die dritte Handlung, die die Norm erwähnt erfasst beispielsweise das Verhalten innerhalb von Chatrooms. Die Einwirkung auf ein Kind durch das Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, das Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden werden bestraft.
Abs. 5 nennt das Anbieten bzw. Versprechen eines Kindes zum Missbrauch im Sinne der oben erläuterten Absätze. Anbieten bedeutet, dass der Täter willens und fähig ist, ein Kind für einen sexuellen Missbrauch zur Verfügung zu stellen.
In Abs. 5 wird ausdrücklich die gemeinschaftliche Tat unter Strafe gestellt. Auch der Versuch ist strafbar, außer nach den in Abs. 6 genannten Ausnahmen.
Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren.
§ 177 StGB
Sollte man sich dieses Tatvorwurfs ausgesetzt sehen, ist ein unverzügliches Handeln unabdinglich. Zum Tatbestand der sexuellen Nötigung gehört auch die sog. „Vergewaltigung“.
Der bloße Tatvorwurf kann das Leben eines Betroffenen zerstören. Es gilt deswegen nicht nur die Rechte des Beschuldigten zu wahren und ihm eine faire Verhandlung zu gewährleisten, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass sein Privatleben von diesem Vorwurf möglichst unberührt bleibt.
Dies kann nur durch eine schnelle und konsequente Verteidigung ermöglicht werden.
§ 177 I StGB stellt den Grundtatbestand der sexuellen Nötigung dar.
Strafbar nach Absatz 1 macht sich, wer eine andere Person vorsätzlich zwingt eine sexuelle Handlung des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen.
Das Zwingen beschreibt die Norm ausführlich.
Das Erzwingen kann durch Gewalt (Nr.1), Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Nr. 2) oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist (Nr.3), geschehen.
Gewalt ist die Einwirkung auf den Körper des Opfers, die es in eine körperliche Zwangslage versetzt, sodass tatsächlicher oder erwarteter Widerstand des Opfers gebrochen wird.
Der Strafrahmen des Abs. 1 beläuft sich auf eine Mindestfreiheitsstrafe von nicht weniger als einem Jahr.
§ 177 VI StGB führt Regelbeispiele der besonders schweren Fälle der sexuellen Nötigung auf, die mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als zwei Jahren bestraft werden.
Abs. VI Nr. 1 beinhaltet eine Legaldefinition der Vergewaltigung, d.h., dem erzwungenen Beischlaf.
Gemäß Abs. 7 wird auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter 3 Jahren erkannt, wenn eines der drei dort genannten Beispiele erfüllt wird.
Nr. 1 der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
Nr. 2 fordert, dass der Täter ein Werkzeug oder Mittel, bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
Nr. 3 ist zu bejahen, wenn das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung gebracht wurde.
§ 177 VIII StGB erhöht den Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren.
Der Täter muss das Opfer in Todesgefahr bringen, es schwer körperlich misshandeln oder ein mitgeführtes gefährliches Werkzeug oder eine Waffe tatsächlich, im Gegensatz zu Abs. 3, eingesetzt haben.
§ 178 StGB
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe eine lebenslange Freiheitsstrafe oder es ist auf Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren zu erkennen.
§ 179 StGB
Diese Norm behandelt den Missbrauch widerstandsunfähiger Personen. Was darunter zu verstehen ist, beantwortet die Norm in ihrem ersten Absatz. Eine Person ist widerstandsunfähig, wenn sie wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder körperlich zum Widerstand unfähig ist.
Dieses Merkmal muss vom Täter auch erkannt und ausgenutzt worden sein. Bestraft wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch innerhalb des § 179 StGB werden besonders schwere Fälle erfasst. Der innerhalb dieser Norm festgelegte Strafrahmen macht deutlich, wie wichtig eine sachgerechte Strafverteidigung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Bereich des Sexualstrafrechts ist.
§ 180 StGB
§ 180 StGB stellt das Fördern einer sexuelle Handlung an einem Opfer, das unter sechzehn Jahren alt ist, unter Strafe. Gleiches gilt, wenn sexuelle Handlungen vor oder durch einen Dritten vollzogen werden. Gefördert werden diese Handlung gemäß dem Gesetz durch Vermittlung (Nr. 1) oder dem Gewähren oder Vermitteln einer Gelegenheit (beides Nr. 2).
§ 180 I Nr. 2 StGB umfasst den Fall, dass der Täter die Umstände, die zu einer sexuellen Handlung mit einem entsprechenden Opfer dienen, herbeiführt oder durch sein Handeln die Vornahme erleichtert. Hinsichtlich dieser Konstellation macht das Gesetz eine Ausnahme. Hat das Kind Geschlechtsverkehr mit seinem Partner, so sind die Eltern nicht strafbar, wenn sie dies geschehen lassen.
Der Schutz des § 180 II StGB steht Personen zu, die unter achtzehn Jahren sind.
Diese dürfen nicht dazu bestimmt werden, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solche Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet. Bestimmen meint das Verursachen des sexuellen Kontakts, z.B. durch das Hervorrufen von Neugier. Die Entgeltlichkeit muss für das Opfer erkennbar sein und ein Teilmotiv darstellen. Entgelt ist dabei ein Vermögensvorteil.
§ 180a StGB
Hiernach macht sich derjenige strafbar, der einen Betrieb aufrechterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution derart nachgehen, dass sie durch das Vorliegen einer Zwangslage nicht mehr freiwillig über das Vornehmen sexueller Handlungen bestimmen können. Abs. 2 stellt das zur Verfügung stellen einer Wohnung an eine nicht volljährige Person zum Zweck der Prostitution unter Strafe. Im Rahmen des § 180a StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ausgesprochen werden.
§ 182 StGB
Gemäß § 182 I StGB macht sich strafbar, wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich vornehmen lässt (Nr. 1) oder eine Person dazu bestimmt unter Ausnutzung einer Zwangslage, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen (Nr.2).
Die Zwangslage ist die persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis, die die Entscheidungsfreiheit einschränkt. Dieser Lage muss sich der Täter bewusst sein und sie ausnutzen. Das Bestimmen gemäß Nr. 2 ist das Verursachen des sexuellen Kontakts, beispielsweise durch Versprechen oder das Wecken von Neugier. Gemäß Abs. 1 kommt eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren in Betracht.
Absatz 2 stellt den sexuellen Kontakt mit einer minderjährigen Person gegen Entgelt unter Strafe. Entgelt bedeutet Vermögensvorteile, nicht nur Geldzahlungen. Wichtig anzumerken ist, dass der Täter volljährig sein muss. Der Strafrahmen entspricht dem des ersten Absatzes.
Absatz 3 fordert einen Täter über einundzwanzig Jahren und ein Opfer unter sechzehn Jahren. Der Täter muss die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzten, um sexuelle Handlungen am Opfer vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder um es zu solchen Handlungen an oder durch einen Dritten zu bestimmen. Der Täter muss sich der mangelnden Fähigkeit zur Willensbildung des Opfers bewusst sein und diese muss auch kausal für die Tat sein. Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ist möglich.
§ 183 StGB
Bestraft wird die Belästigung durch eine exhibitionistische Handlung durch einen Mann.
Grundsätzlich ist eine exhibitionistische Handlung iSd. Norm das Entblößen des Geschlechtsteils mit der Absicht sich aus dieser Handlung sexuelle Erregung zu verschaffen. Durch die Notwendigkeit der Absicht des Täters macht sich z.B. ein FKK-Badegast nicht strafbar.
Aber gerade das Darlegen der inneren Beweggründe kann problematisch sein. Selbst wenn der Vorsatz nicht festgestellt werden kann, könnten noch eine Erregung öffentlichen Ärgernisses in Frage kommen, § 183a, oder eine Belästigung der Allgemeinheit, § 118 OWiG. Die Höchststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe.
§ 183a StGB
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Person öffentlich und vorsätzlich eine sexuelle Handlung vornimmt, um wissentlich oder absichtlich ein Ärgernis zu erregen. Dieses Ärgernis muss dem Opfer unmittelbar auffallen und eine sexuelle Handlung darstellen. Ferner muss die sexuelle Handlung auch als solche erkannt und eingeordnet werden.
§ 184 StGB
Der Begriff der pornographischen Schrift umfasst nicht nur die Textform, sondern ebenso Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen, § 11 StGB. Diese sind an sich nicht verboten. Entscheidend ist, wem solche Darstellungen zugänglich gemacht werden.
Untersagt ist zunächst das zugänglich machen oder anbieten pornographischer Schriften gegenüber Minderjährigen. Aus diesem Grund ist es ebenso untersagt, pornographische Schriften der Allgemeinheit anzubieten, d.h., entsprechende Schriften müssen in abtrennten Räumen angeboten werden, deren Zugang Minderjährigen verwehrt ist. Auch öffentliche Werbung dieser Art ist deswegen untersagt, um Minderjährige und Unfreiwillige vor Beeinträchtigung zu bewahren.
Gemäß Absatz 2 sind die Eltern von der Strafbarkeit ausgeschlossen, sofern sie ihren Kindern solche Schriften im Rahmen ihres Erziehungsauftrages zugänglich machen.
§ 184a StGB
Gewaltpornographie sind Schriften bzw. Darstellungen, die Gewalttätigkeiten mit sexuellen Handlungen verbinden. Tierpornographisch sind Schriften, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Gegenstand haben.
Bestraft wird wer solche Schriften verbreitet, öffentlich zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen versucht. Auch wird bestraft derartig gewonnene Schriften Dritten zugänglich zu machen, um eine der genannten Handlungen zu vollziehen. Die Strafe kann bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe betragen.
§ 184b StGB
Die gemäß § 184b StGB unter Strafe gestellten Schriften müssen Handlungen gem. § 176 -176b StGB zum Inhalt haben. Die untersagte Verbreitung entspricht dem Verbreitungsbegriff des § 184a StGB. Die Mindeststrafe sind drei Monate Freiheitsstrafe und kann sogar fünf Jahre betragen. Derselbe Strafrahmen droht demjenigen, der die Möglichkeit zur Besitzverschaffung bietet. Wer Derartiges gewerbemäßig betreibt kann mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Wer hingegen versucht, sich solche Schriften zu verschaffen, beispielsweise als Kunde, kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Was jedoch genau Besitz im Sinne der Norm ist, ist umstritten. Jedoch wird dies im Rahmen der Kinderpornographie eher eng ausgelegt, sodass beim Verdacht des Besitzes anwaltliche Unterstützung zur Aufklärung solcher Vorwürfe unerlässlich ist.
§ 184c StGB
Jugendpornographische Schriften haben sexuelle Handlungen mit Personen zwischen 14 und 18 Jahren zum Inhalt. Die strafbaren Handlungen entsprechen den in § 184b StGB.
§ 184e StGB
Grundsätzlich ist Prostitution straffrei.
Wird ihr jedoch in einem Sperrbezirk oder zu einer Sperrzeit nachgegangen und wird dies wiederholt vorsätzlich getan, so ist der Straftatbestand der Norm erfüllt, die mit einer Strafe von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe droht. Sogar mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe wird gedroht, wenn Prostitution in der Nähe von Schulen oder Orten die häufig von Minderjährigen aufgesucht werden oder in Wohnhäusern, in denen Minderjährige leben, vollzogen wird.